Rechtsprechung
BGH, 15.01.1987 - 4 StR 728/86 |
Nachträglicher Verdacht der Beteiligung
§ 154 Abs. 2 StGB, minder schwerer Fall kommt in Betracht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO, auch wenn die Voraussetzungen des Vereidigungsverbots im vorangegangenen Verfahren nicht bekannt waren
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Nichtbeachtung des Vereidigungsverbotes als Annahme eines minder schweren Falles des Meineides
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1988, 18 (bei Pfeiffer)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 02.07.1969 - 2 StR 198/69
Voraussetzung für die Anwendung von Strafmilderungsgründen - Fehler bei der …
Auszug aus BGH, 15.01.1987 - 4 StR 728/86
Dieser Strafmilderungsgrund kommt darüber hinaus aber auch dann in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler nach § 60 Nr. 2 StPO nicht vorliegt, weil sich der Verdacht der Beteiligung erst später, wie hier im jetzigen Meineidsverfahren, herausstellt (BGH NStZ 1981, 268, 269; BGH StV 1982, 216, jeweils unter Hinweis auf BGHSt 23, 30).Denn der maßgebende Grund für die Strafmilderung ist nicht die Tatsache, daß dem vernehmenden Richter ein Verfahrensfehler zu Last fällt, sondern die Erwägung, daß die Vereidigung den Intentionen des Gesetzes objektiv widerspricht (BGHSt 23, 30, 32).
- BGH, 21.04.1986 - 2 StR 731/85
Strafvereitelung im Hinblick auf im selben Verfahren erstattete Falschaussage
Auszug aus BGH, 15.01.1987 - 4 StR 728/86
Dem stand das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO entgegen, weil der Angeklagte wegen der früheren Falschaussage in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 1984 der versuchten Strafvereitelung verdächtig war (BGHSt 34, 68). - BGH, 26.03.1981 - 4 StR 76/81
Vorliegen eines Vereidigungsverbotes im Falle des Bestehens einer begünstigenden …
Auszug aus BGH, 15.01.1987 - 4 StR 728/86
Dieser Strafmilderungsgrund kommt darüber hinaus aber auch dann in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler nach § 60 Nr. 2 StPO nicht vorliegt, weil sich der Verdacht der Beteiligung erst später, wie hier im jetzigen Meineidsverfahren, herausstellt (BGH NStZ 1981, 268, 269; BGH StV 1982, 216, jeweils unter Hinweis auf BGHSt 23, 30). - BGH, 17.12.1985 - 4 StR 583/85
Falschaussage, um die Gefahr einer Bestrafung wegen Begünstigung von sich …
Auszug aus BGH, 15.01.1987 - 4 StR 728/86
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß das Vorliegen eines in der Nichtbeachtung des Vereidigungsverbotes nach § 60 Nr. 2 StPO liegenden Verfahrensmangels die Annahme eines minder schweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB nahe legt (BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 583/85).
- BGH, 13.05.1988 - 2 StR 167/88
Objektiver Verstoß gegen das Vereidigungsverbot als Strafmilderungsgrund
Dieser objektive Verstoß gegen das Vereidigungsverbot stellt einen Strafmilderungsgrund dar, der die Annahme eines minder schweren Falles (§ 154 Abs. 2 StGB) nahelegt; das gilt unabhängig davon, ob schon bei Abnahme des Eides ein entsprechender Verdacht gegen die Angeklagte bestand, dem vereidigenden Richter also subjektiv der Vorwurf eines Verfahrensfehlers gemacht werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1981, 268 f; BGH StV 1982, 216; 1986, 341; BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 583/85, vom 15. Januar 1987 - 4 StR 728/86 und vom 13. Mai 1987 - 2 StR 185/87). - BGH, 13.05.1987 - 2 StR 185/87
Vereidigung trotz Vereidigungsverbotes ohne Annahme eines minder schweren Falles
Deshalb lief die Vereidigung des Angeklagten dem Zweck des Gesetzes unabhängig davon zuwider, daß sie nicht als Verfahrensfehler zu werten war (BGHSt 23, 30, 32; BGH NStZ 1981, 268, 269; BGH, Beschluß vom 15. Januar 1987 - 4 StR 728/86 -). - BGH, 20.07.1988 - 2 StR 363/88
Bestrafung des Mitangeklagten bei Aussagedelikten
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß das Vorliegen eines in der Nichtbeachtung des Vereidigungsverbotes nach § 60 Nr. 2 StPO liegenden Verfahrensmangels die Annahme eines minder schweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB nahelegt (BGHR StGB § 154 Abs. 2 Vereidigungsverbot 1 m.w.N.).